Ärzte stellen Ärzte an

Seit 1. Oktober 2019 dürfen Ärzte in Niederlassung fachgleiche Kolleginnen und Kollegen anstellen. Damit wird eine wichtige Möglichkeit für die Zusammenarbeit geschaffen und der Beruf des Kassenarztes wieder attraktiver werden.

Einzelordinationen, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten mit Kassenvertrag dürfen künftig fachgleiche Kollegen anstellen und damit Planstellen teilen oder aufstocken. Eines der Ziele dieser Maßnahme ist eine besser Work-Life-Balance, die es auch Medizinern mit Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung ermöglicht als Kassenarzt tätig zu sein. So sollen Familie, Freizeit und Beruf besser vereinbar werden und älteren Ärzten ermöglicht werden, schon vor dem Pensionsantritt ihre Arbeitslast zu reduzieren.

Bei jungen Ärzten ist es häufig der Schritt in die Selbstständigkeit, der vor einer Kassenarzttätigkeit abschreckt. Diese Barriere wird durch die Anstellungsmöglichkeit durchbrochen – und wer weiß, vielleicht machen sich diese jungen Angestellten sogar später mit einer eigenen Praxis selbstständig. Denn die Anstellung bietet die Gelegenheit sich schrittweise an die Verantwortung der Ordinationsführung zu gewöhnen. Dr. Alexander Biach, Verbandsvorsitzender des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, erhofft sich, dass durch die Regelung 90 schwieriger besetzbare Stellen für Allgemeinmedizin leichter besetzt werden können.

Soll eine Vertragsarztstelle mit einem angestellten Kollegen geteilt werden, so muss dafür vom Vertragsarzt ein Antrag gestellt werden. Darin müssen die geplante Anstellungsdauer, das geplante Anstellungsausmaß und, falls eine Aufstockung des Kassenstelle geplant ist, die voraussichtliche Steigerung der Patientenzahlen und die geplanten Öffnungszeiten angegeben werden.

Ein Vollzeit tätiger Arzt darf maximal ein weiteres Vollzeitäquivalent einstellen, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten dürfen darüber hinaus einen weiteren Arzt mit 40 Stunden anstellen. Für Kassenstellen, bei denen die Ausschreibung schwierig ist, wollen Ärztekammer und Versicherungsträger die Anstellungen unbefristet genehmigen.

Ob eine Leistung vom angestellten Arzt oder dem Ordinationsinhaber erbracht wurde, macht für die Abrechnung keinen Unterschied. Diese findet immer über den Inhaber bzw. die Gruppenpraxis oder die Primärversorgungseinheit statt. Der Ordinationsinhaber darf die Tätigkeit in der Ordination aber nicht hauptsächlich den Angestellten überlassen oder sich gänzlich zurückziehen. Es besteht eine Pflicht zur „maßgeblichen persönlichen Berufsausübung in der Ordination" für den Ordinationsinhaber. Ärzte dürfen bis zum 70. Lebensjahr angestellt werden, darüber hinaus bedarf es einer Ausnahmegenehmigung durch die Landesärztekammer und den Versicherungsträger, die etwa bei einer drohenden Unterversorgung erteilt werden kann.

 

Weitere Informationen zum Gesundheitswesen in Österreich

 

Quelle

Medical Tribune Nr. 29-35, 28. August 2019, S. 4

Weitere Informationen zum Thema

Auf ein Wort 2019 – Reden über Gesundheitspolitik: Anstellung von Ärzten bei Ärzten

Zeitschrift für Gesundheitspolitik 01/2018: Anstellung von Ärzten bei Ärzten