Was sind Gesundheitsfonds?

In jedem Bundesland ist ein Gesundheitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit durch Landesgesetz eingerichtet.

Der Landesgesundheitsfonds hat zwei Organe, nämlich die Gesundheitsplattform und die Landes-Zielsteuerungskommission. Stimmberechtigte Mitglieder der Gesundheitsplattform sind in jeweils gleicher Anzahl Vertreter des Landes und der Sozialversicherungen, sowie ein Vertreter des Bundes (Vertreter des Dachverbandes der SV-Träger und die Ärztekammer nehmen zusätzlich ohne Stimmrecht teil, ebenso Vertreter der Städte/Gemeinden, Rechtsträger und anderer Stakeholder). Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus jeweils gleich vielen Mitgliedern des Landes und der Sozialversicherung (sowie einem Vertreter des Bundes ohne Stimmrecht).

Aufgaben der Gesundheitsplattform sind vor allem:

•    Verteilung der Finanzmittel für die Leistungen der „Fondskrankenanstalten“ (das sind im Wesentlichen die öffentlichen Krankenanstalten): Die Sozialversicherungen zahlen für Spitalsaufenthalte ihrer Versicherten einen Pauschalbetrag an den Landesgesundheitsfonds. Dieser wird nach einem Punktesystem an die Krankenanstalten ausgeschüttet (bepunktet werden Diagnosen nach ihrem durchschnittlichen Aufwand, ausgewählte Einzelleistungen, sowie Sonderleistungen wie Intensivbehandlungen, Palliativmedizin, etc.). Dazu kommen (in geringerem Ausmaß) Mittel des Bundes. Da diese Mittel bei weitem nicht ausreichen, den tatsächlichen Kostenaufwand auszugleichen, sind die Länder gesetzlich verpflichtet, den Abgang der Fondskrankenanstalten zu übernehmen. Dieses Punktesystem zur Abgeltung der Krankenanstaltenleistungen wird bundesweit vorgegeben. Die Gesundheitsplattform könnte davon zu einem geringen Anteil abweichen. Von diesem Spielraum wird in den meisten Bundesländern aber kein Gebrauch gemacht. Bei Entscheidungen über die Krankenanstaltenfinanzierung sind nur die Vertreter des Landes stimmberechtigt.

•    Genehmigung von Investitionsvorhaben der Krankenanstalten (auch hier sind nur die Vertreter des Landes stimmberechtigt).

•    Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen zur Entlastung der Krankenanstalten (diese erfolgen einvernehmlich zwischen den Vertretern des Landes und der Sozialversicherung).

Aufgabe der Landes-Zielsteuerungskommission ist vor allem:

•    Beschlussfassung über den Regionalen Strukturplan Gesundheit RSG): Dieser soll festlegen, welches Angebot es im Bereich der öffentlichen Spitäler, bei sogenannten Großgeräten (zB MRT, CT) und bei den Kassenärzten (inklusive Primärversorgungseinheiten) gibt. Den Stellenplan für die öffentlichen Krankenanstalten bestimmen aber letztendlich die Vertreter des Landes, beim Stellenplan für Kassenärzte musste bisher ein Einvernehmen zwischen den Sozialversicherungen und den Ärztekammern gefunden werden. Zukünftig soll allerdings zumindest die Grobstruktur des kassenärztlichen Stellenplans einvernehmlich zwischen den Vertretern des Landes und der Sozialversicherung festgelegt werden, wobei bei Dissens die Position der Sozialversicherung den Ausschlag gibt.